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VSG NRW

§ 39 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/39#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 ausgeht, ist die Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/39#abs-2 (2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 hinweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/39#abs-3 (3) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 erhoben wurden, darf die Verfassungsschutzbehörde an eine inländische öffentliche Stelle zum Zweck des Rechtsgüterschutzes nur übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen für eine dringende Gefahr für ein in § 2 Absatz 3 genanntes Rechtsgut und soweit die Übermittlung zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

§ 38 § 40